1. Geltung  

1.1. Diese allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen 
        Unternehmen konzipiert.

 

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auf-  
        tragnehmer, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle  
        Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.  

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit  
        ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu  
        wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren
        Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen bleiben
        nebeneinander bestehen.  

1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu  
        nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.  

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform. Von diesem  
        Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabre-  
        den nicht bestehen.  


2. Angebote, Vertragsabschluss  

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.  

2.2. Angebote oder Bestellungen nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Liefe-  
        rung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an. Im Falle der Stornierung des Auftrages wird
        eine Stornogebühr von 40 % des vereinbarten Entgeltes vereinbart.  

2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
        in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und  
        Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt  
        erklärt werden.  

2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit  
        erstellt. Mündliche Erklärungen, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, sind nur verbindlich, wenn
        sie schriftlich bestätigt wurden.  

2.5. Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor dem Beginn der Herstellung mit Preisrevision berücksichtigt
        werden. Bei bereits in Bearbeitung befindlichen Aufträgen oder bei fertig gestellten Leistungen werden die Kosten
        für nachträgliche Änderungen gesondert in Rechnung gestellt.  


3. Liefer/Leistungsfristen  

3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der
        Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.  

3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des  
        Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.  

3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden  
        Zeitpunkte:

a)    Datum der Auftragsbestätigung  

b)    Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden, technischen, kaufmännischen und sonstigen
        Voraussetzungen

c)    Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.  

3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder  
        nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, Erkrankung oder
        Ausscheiden eines Mitarbeiters, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
        Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen oder mangelnder
        Baustellenzugang, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die
        Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
        Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer
        eintreten.  

3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden gründen unmöglich, so ist der Auf-  
        tragnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung frei.  

3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf  
        Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens einen Monat nach schriftlicher
        Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber als abgerufen.  

3.7. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere bei vereinbarter Vorauskasse,
        Überweisung von Anzahlungen oder der Beibringung von Bankgarantien nicht zeitgerecht nach, so ist der
        Auftragnehmer an keine Lieferfristen gebunden.  


4. Entgelt/Preise  

4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrück-  
        lich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste  
        oder seinem üblichen Entgelt entspricht.  

4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn  
        sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, wie etwa Rohstoffpreise, der  
        Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.  

4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab  
        Lager. Verpackungs- Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten
        des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.  

4.4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Entgelt zu 100 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung spesen- und
        abzugsfrei zur Bezahlung fällig.  

4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auf-  
        traggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.  

4.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in
        Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene
        zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten
        und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.  

4.7. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung 
        der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der Auf-  
        tragnehmer berechtigt, diese nach zu verrechnen.  

4.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auf-  
        traggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit  
        Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung  
        rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.  

4.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem 
        Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht  
        bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in  
        Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stel-  
        len und allenfalls gelieferte Gegenstände teilweise oder vollständig wieder abzuholen, auch wenn diese bereits in
        einem Gebäude eingebaut oder mit diesem fest verbunden sind, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner
        Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur
        vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.  

4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das  
          vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen  
          Vorauszahlung durchzuführen.  

4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist  
          dies jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so
          steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wert gesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei
          dass Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der
          VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten
          entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus dem in Punkt 4.2
          genannten Gründen anzupassen.  

4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in  
          Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.  


5. Gefahrtragung und Versendung  

5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abho-  
        lung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Fracht-  
        führer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt  
        stets auf Gefahr des Auftraggebers.  

5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftli-  
        chen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.  

5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder  
        den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des  
        Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.  

5.4. Erfüllungsort ist der Standort des Auftragnehmers.  

 

6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht  

6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum  
        des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterver-  
        äußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.  

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder 
        verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonsti-  
        ger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen  
        und diesen unverzüglich zu verständigen.  

6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen  
        Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftrag-  
        geber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rech-  
        nungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem  
        Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und  
        Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.  

6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen  
        Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen  
        aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.  


7. Pflichten des Auftraggebers  

7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen und Besichtigungen durch den Auftragnehmer dazu verpflichtet, dafür zu  
        sorgen, dass sofort nach Ankunft des Personals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.  

7.2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende  
        Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,  
        Gerüste und Aufstiegshilfen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftrag-  
        nehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt,  
        nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.  

7.3. Eine Prüf- Warn oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla-  
        gen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftrag-  
        nehmers ausgeschlossen.  

7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche  
        der Auftraggerber einzuholen hat, erteilt.  

7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche  
        Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.  


8. Gewährleistung  

8.1. Die Gewährleistung ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB.  
        Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbun-  
        den werden.  

8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, angrenzendes  
        Mauerwerk, Fundamente nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom  
        Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.  

8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbean-  
        spruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- Installations- oder  
        Wartungsempfehlungen nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftrag-  
        gebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter  
        Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transport-  
        schäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende  
        Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter  
        notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.  

8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unver-  
        züglich, längstens jedoch innerhalb von 7 Werktagen ab Waren oder Leistungsempfang unter Angabe der
        möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen
        und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge
        von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.  
        Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, werden nicht anerkannt und es besteht
        diesbezüglich kein Gewährleistungsanspruch.  

8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers unter möglichst genauer Fehlerbeschrei-  
        bung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben,  
        sofern letzteres tunlich ist.  

8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen  
        zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar werden. Für den Fall, dass diese  
        Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für  
        diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.  

8.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spe-  
        zifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausfüh-  
        rung Gewähr.  

8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen oder  
        Tätigkeiten an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungs-  
        pflicht des Auftragnehmers.  

8.9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl  
        berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden.  

8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen  
        eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.  

8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus-  
          sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftrag  
          geber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.  

8.12. Für die Lagerung der Elemente bis zur Montage ist der Auftraggeber hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung
          verantwortlich.  

8.13. Für Beschädigungen an Gebäuden oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Mitarbeiter bei der
          Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind
          von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird in jedem Fall
          ausgeschlossen.  


9. Haftung und Produkthaftung  

9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leich-  
        te Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber
        nachzuweisen.  

9.2. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden,
        Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den  
         Auftraggeber.  

9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zu einem Drittel des vereinbarten
        Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge  
        werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung  
        des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verrin-  
        gern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.  

9.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Ver-  
         lust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Ver-  
        fall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.  

9.5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des
        Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem
        unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.  

9.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen  
        Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge  
        zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten wer-  
        den. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berüh-  
        rung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.  

9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprü-  
        che, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich  
        möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine
        allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der
        Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine
        ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend
        schad- und klaglos zu halten.  


10. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum  

10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftrag-  
          geber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht  
          ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem  
          Auftragnehmer sämtliche dadurch entstandenen Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

 

10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung diese Vertrages wegen Irrtum.

 

 

11. Gewerbliche Schutzrechte  

11.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeich-  
          nungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verlet-  
          zung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.  

11.2. Software, Ausführungsunterlagen, sowie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
          wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und  
          genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nach-  
          ahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.  

 



12. Allgemeines  

12.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen
          Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen
          Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.  

12.2. Die Auswahl des Gerichtsstandes für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
         dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten obliegt dem Auftragnehmer. 

12.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts  
          wird einvernehmlich ausgeschlossen.  

12.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen  
          hat der Auftraggeber umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

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